1 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.
Die Steuer beabsichtigt den Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft. Die Initiative erhebt dazu eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird auf den Nachlass erhoben. Der Nachlass beinhaltet das gesamte Vermögen einer natürlichen Person. Dieses Vermögen wird zuerst besteuert, bevor anschliessend die designierten Erb*innen ihren Anteil erhalten.
2 Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.
Die Einnahmen aus der Steuer sind zweckgebunden. Der Zweck ist die Bekämpfung der Klimakrise. Das ganze Geld muss entsprechend für klimaorientierte Projekte verwendet werden. Um diese nachhaltig und zielgerichtet umzusetzen, sollen notwendige Veränderungen in der Organisation der Gesamtwirtschaft berücksichtigt werden.
3 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.
Hier wird das Verhältnis zwischen den zwei Ebenen Bund und Kanton geklärt. Die Kantone sind schon heute dafür verantwortlich, den ganzen Steuerprozess abzuwickeln. Hier folgt die Initiative diesem bewährten Prinzip.
Damit die Kantone für diese Arbeit entschädigt werden und gleichzeitig ihren Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise leisten können, erhalten sie einen Drittel der gesamten Einnahmen. Der Rest verbleibt dem Bund.
Die Initiative sieht eine neue Steuer auf der nationalen Ebene vor, die eine kleine Gruppe von Ultrareichen betrifft. Diese soll aber nicht die Steuerhoheit der Kantone für eigene Erbschafts- und Schenkungssteuern einschränken. Der letzte Satz hält das ausdrücklich fest.
4 Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.
Der Steuersatz und der Freibetrag sind klar definiert. 50% ab 50 Millionen. Diese 50 Millionen sind wie ein Konto. Sobald die 50 Millionen verschenkt worden sind, wird alles verschenkte oder vererbte Vermögen darüber hinaus besteuert.
5 Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.
Der reale Wert von 50 Millionen verändert sich fortlaufend. Damit konsequent nur sehr hohe Vermögen besteuert werden, passt der Bundesrat den Freibetrag diesen Veränderungen an.
Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)
1 Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:
Gewisse besonders wichtige Fragen muss das ausgearbeitete Gesetz zwingend berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass die Initiative auch effektiv umgesetzt wird.
1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;
Zum einen geht es um die legale Steuervermeidung. Erstens die Frage, wie die Regeln der Steuer sind, falls jemand seinen Steuersitz zwischenzeitlich oder langfristig in ein anderes Land verlegt. Zweitens die Pflicht, Schenkungen aufzuzeichnen. Dazu gehören beispielsweise Fragen über die Mindesthöhe der Beträge oder die Schenkungen ins Ausland. Drittens sollen die Steuer für alle gelten. Es darf keine Rolle spielen, wer die Erbschaft oder Schenkung erhält.
2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.
Zum anderen geht es um den Verwendungszweck. Der Umbau der Gesamtwirtschaft findet in verschiedenen Bereichen statt. Es gilt dabei zu klären, wie die Bereiche Arbeit, Wohnen und öffentliche Dienstleistungen in der Finanzierung durch die Erträge unterstützt werden.
2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.
Mit der Annahme der Initiative tritt dieser Verfassungsartikel in Kraft. Das dazugehörige Gesetz wird anschliessend ausgearbeitet. Dieser Prozess dauert mehrere Jahre. Falls das Gesetz nach 3 Jahren noch nicht in Kraft ist, soll der Bundesrat spätestens bis dann eine Verordnung verabschieden, die den Verfassungsartikel vorläufig umsetzt.
Alle Schenkungen und Erbschaften, die nach der Annahme der Initiative, aber vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verrichtet werden, werden rückwirkend ebenfalls besteuert.
________________________
1SR 101
2Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.
3Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt