Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:


Art. 129a2Zukunftssteuer

Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 197 Ziff. 153

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)

1 Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:

  1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;
  2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.

2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.

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1SR 101

2Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

3Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt

Der Initativtext erklärt:

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:


Art. 129a2Zukunftssteuer

1 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

Die Steuer beabsichtigt den Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft. Die Initiative erhebt dazu eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird auf den Nachlass erhoben. Der Nachlass beinhaltet das gesamte Vermögen einer natürlichen Person. Dieses Vermögen wird zuerst besteuert, bevor anschliessend die designierten Erb*innen ihren Anteil erhalten.

2 Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

Die Einnahmen aus der Steuer sind zweckgebunden. Der Zweck ist die Bekämpfung der Klimakrise. Das ganze Geld muss entsprechend für klimaorientierte Projekte verwendet werden. Um diese nachhaltig und zielgerichtet umzusetzen, sollen notwendige Veränderungen in der Organisation der Gesamtwirtschaft berücksichtigt werden.

3 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

Hier wird das Verhältnis zwischen den zwei Ebenen Bund und Kanton geklärt. Die Kantone sind schon heute dafür verantwortlich, den ganzen Steuerprozess abzuwickeln. Hier folgt die Initiative diesem bewährten Prinzip.

Damit die Kantone für diese Arbeit entschädigt werden und gleichzeitig ihren Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise leisten können, erhalten sie einen Drittel der gesamten Einnahmen. Der Rest verbleibt dem Bund.

Die Initiative sieht eine neue Steuer auf der nationalen Ebene vor, die eine kleine Gruppe von Ultrareichen betrifft. Diese soll aber nicht die Steuerhoheit der Kantone für eigene Erbschafts- und Schenkungssteuern einschränken. Der letzte Satz hält das ausdrücklich fest.

4 Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

Der Steuersatz und der Freibetrag sind klar definiert. 50% ab 50 Millionen. Diese 50 Millionen sind wie ein Konto. Sobald die 50 Millionen verschenkt worden sind, wird alles verschenkte oder vererbte Vermögen darüber hinaus besteuert.

5 Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Der reale Wert von 50 Millionen verändert sich fortlaufend. Damit konsequent nur sehr hohe Vermögen besteuert werden, passt der Bundesrat den Freibetrag diesen Veränderungen an.


Art. 197 Ziff. 153

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Zukunftssteuer)

1 Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:

Gewisse besonders wichtige Fragen muss das ausgearbeitete Gesetz zwingend berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass die Initiative auch effektiv umgesetzt wird.

1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;

Zum einen geht es um die legale Steuervermeidung. Erstens die Frage, wie die Regeln der Steuer sind, falls jemand seinen Steuersitz zwischenzeitlich oder langfristig in ein anderes Land verlegt. Zweitens die Pflicht, Schenkungen aufzuzeichnen. Dazu gehören beispielsweise Fragen über die Mindesthöhe der Beträge oder die Schenkungen ins Ausland. Drittens sollen die Steuer für alle gelten. Es darf keine Rolle spielen, wer die Erbschaft oder Schenkung erhält.

2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.

Zum anderen geht es um den Verwendungszweck. Der Umbau der Gesamtwirtschaft findet in verschiedenen Bereichen statt. Es gilt dabei zu klären, wie die Bereiche Arbeit, Wohnen und öffentliche Dienstleistungen in der Finanzierung durch die Erträge unterstützt werden.

2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.

Mit der Annahme der Initiative tritt dieser Verfassungsartikel in Kraft. Das dazugehörige Gesetz wird anschliessend ausgearbeitet. Dieser Prozess dauert mehrere Jahre. Falls das Gesetz nach 3 Jahren noch nicht in Kraft ist, soll der Bundesrat spätestens bis dann eine Verordnung verabschieden, die den Verfassungsartikel vorläufig umsetzt.

Alle Schenkungen und Erbschaften, die nach der Annahme der Initiative, aber vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verrichtet werden, werden rückwirkend ebenfalls besteuert.

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1SR 101

2Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

3Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt

1. Warum zielt die Initiative auf wenige Superreiche ab und ziehen diese dann nicht einfach weg?

 

Superreiche profitieren vom aktuellen Wirtschaftssystem und richten mit ihrem Streben nach kurzfristigen Profiten grossen Schaden an. Wenn das bereits in Verfassung und Gesetz festgehaltene Verursacherprinzip konsequent umgesetzt werden soll, müssen sie entsprechend mehr für den Klimaschutz leistenbeitragen, als durchschnittliche Personen.

 

In einer Demokratie müssen sich alle an die vom Volk entschiedenen Spielregeln halten. Superreiche erhalten aber heute unzählige Steuerprivilegien, welche zu Milliarden Franken an Steuerausfällen führen. Damit muss endlich Schluss sein! 

Die Initiative sieht griffige Massnahmen gegen Steuervermeidung und insbesondere Steuerflucht vor. Der Bundesrat muss am Abstimmungstermin Umsetzungsvorschläge bereithalten. Das ist eine Frage des politischen Willens!

 

2. Werden mit der Initiative Familienunternehmen zerstört?

 

Die Initiative betrifft nur sehr grosse Erbschaften und zwar erst ab einem Betrag von über 50 Millionen Franken. Auf die ersten 50 Millionen fällt durch den Freibetrag nie eine Steuer an. Damit müssen 99.95% der Bevölkerung diese Steuer nie bezahlen.

 

Ein Beispiel:

Wenn jemand 60 Millionen Franken vererbt, bleiben 50 Millionen steuerfrei.

Auf die verbleibenden 10 Millionen wird eine Steuer von 50 % erhoben, also 5 Millionen Franken.

Das entspricht einem effektiven Steuersatz von 12 % auf die ganze Erbschaft. Selbst in diesem Fall wird die leistungsfreie Erbschaft noch tiefer besteuert als durchschnittliches Arbeitseinkommen – eine Steuer, die wir alle zahlen…

 

 

Laut dem KMU Verband 2015 ist wWer solche Summen erbt, ist kein*e KMU-Unternehmer*in, sondern gehört zu den 0.05% Reichsten in der Schweiz. Erb*innen eines gut funktionierenden Grossunternehmens sollten keine Probleme haben, eine entsprechende Steuer zu bezahlen – das zeigte sich bei den Erb*innen von Samsung. Denn iIn Südkorea gibt es bereits eine Erbschaftsteuer von 50%, was  für die Familie eine Steuer von rund 8.4 Milliarden Franken bedeutete. 

 

 

3. Muss schlussendlich nicht der “Mittelstand” bezahlen?

Die breite Bevölkerung bezahlt schon jetzt teuer für die Klimakrise und die kosten werden weiter steigen! Die Zukunftssteuer der Initiative betrifft nur das reichste 0.05 % – alle anderen zahlen keinen Rappen mehr als vorher. Die jährlich rund sechs Milliarden Franken Einnahmen werden zweckgebunden für sozial gerechte Klimaschutzmassnahmen eingesetzt. Nur so kann dafür gesorgt werden, dass das Leben für die Menschen aufgrund der Klimakrise nicht noch teurer wird. Damit profitieren 99.95% der Menschen! Denn es herrscht Einigkeit, dass die Bekämpfung der Klimakrise deutlich billiger kommt, als ihre Folgen ausbaden zu müssen.

 

4. Ist der Steuersatz von 50% nicht viel zu hoch?

Wenn wir die wachsende Vermögensungleichheit bremsen wollen, ist ein Erbschaftssteuer von 50-60% optimal, das sagt sogar der Bundesrat. Der hohe Freibetrag von 50 Millionen dient der Progression. Im Schnitt haben die 2500 Betroffenen ein Vermögen von 200 Millionen, was zu einem durchschnittlichen Steuersatz von 37.5% führt. 

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